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Golden Green Kunstrasen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gültigkeit

Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung. Ein Kunde erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und in jeweils gültiger Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte als verbindlich an. Stehen Geschäftsbedingungen eines Kunden mit unseren Bedingungen in Widerspruch, so gehen unsere Bedingungen vor. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen. Diese Bedingungen gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr auch dann, wenn sie gegenüber Nichtkaufleuten in einigen Einzelheiten nicht wirksam sein sollten.

2. Aufträge

Abschlüsse und Vereinbarungen werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Anstelle der Schriftform gilt einzig die Zusendung bestellter Ware als Annahme eines Kundenauftrages. Für den Inhalt des Vertrages ist zuerst unsere Auftragsbestätigung oder Rechnung, ansonsten unser stets freibleibendes Angebot maßgebend. Unsere Vertreter können für uns keine Verträge schließen, sondern nur Kundenaufträge zuleiten.

3. Ware und Preise

Unsere Kunstrasen kommen von der Rolle. Bei der Bestellung mehrerer Kunstrasen-Bahnen ist es möglich, dass der gelieferte Kunstrasen aus unterschiedlichen Produktionschargen stammt, was zu geringen Farbabweichungen führen kann. Unsere Kunstrasenlieferanten behalten sich vor, ihre Materialien gemäß dem Stand der Technik zu verändern. Wir haben auf diese Änderungern keinen Einfluss. Die Daten in unseren Produktinformationen weichen deshalb unter Umständen von den aktuellen Produkteigenschaften ab. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager/Auslieferungsstelle (ex works), ausschließlich Verpackung. Verpackung und Transport werden gesondert in Rechnung gestellt. Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 1 Monat, können wir trotz Preisvereinbarung die zum Lieferzeitpunkt geltenden Preise berechnen. Bei Änderung der Kalkulationsgrundlage, z. B. der Wechselkurs für Importware, können wir jederzeit eine Preisanpassung vornehmen. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Frachten und sonstige ausgewiesene Nebenkosten sind nicht skontierbar. Aufrechnungsrechte stehen unserem Kunde nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht ihm kein Zurückbehaltungsrecht zu.

4. Bezahlung

Für die Lieferung und die Installation von Kunstrasen gilt Vorauskasse, ohne Abzug, spesenfrei. Unsere Vertreter dürfen jegliche Zahlungen nur bei Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht entgegennehmen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen des Verzugsbeginns und der Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs.

5.1 Lieferung

Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag für den Fall fehlerhafter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer vor. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. In diesem Fall werden wir unseren Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit unserer Leistung unterrichten und ihm die Vorauszahlung unverzüglich erstatten. Bei Streiks und anderen Ereignissen höherer Gewalt, die die Fertigung oder den Transport der Ware verhindern und bei größerer Lieferverzögerung durch unseren Lieferanten, sind wir in unseren Lieferbedingungen frei oder können eine, dem Ereignis entsprechende Nachfrist beanspruchen. Ein Schadensersatzanspruch kann aus solchen Anlässen nicht abgeleitet werden. Teillieferungen sind zulässig. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den Ersatz des uns entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weiter gehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesen Fällen geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung unserer Leistung in dem Zeitpunkt auf den Kunde über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Sollte bei der Montage aufgrund unvorhersehbarer Gegebenheiten, z.B. durch Bodenbeschaffenheit ein Mehraufwand entstehen, hat der Kunde dafür die Kosten sowie den zeitlichen Verzug zu tragen. Sollten kurzfristige Veränderungen, wie Änderungen von Form oder Größe der Rasenflächen oder zusätzliche Arbeiten gewünscht werden, welche nicht im Auftrag vermerkt sind, werden diese Veränderungen gesondert in Rechnung gestellt. Dies ist auch bei Mehraufwand für Verkleinerungen bzw. Minderung des Materialaufwandes durch, z. B. zusätzlich notwendig werdende Planungsarbeit, der Fall.

5.2 Installationsaufträge

Bei Installationsaufträgen sorgt der Kunde dafür, dass an der Baustelle auseichend Parkmöglichkeiten gegeben sind und der einfach Zugang zur Installationsfläche möglich ist. Ebenfalls sorgt der Kunde dafür, dass die Flächen, auf denen der Kunstrasen verlegt werden soll, frei von Unkraut und Ausscheidungen von Haustieren sind. Die Installationsfläche muss frei von Gegenständen sein, die nicht zum Installationsauftrag gehören. Der Kunde nennt einen Ansprechpartner, der am Tag der Fertigstellung die Abnahme der Installation vornimmt.

6. Gefahrenübergang bei Warenlieferung

Warenlieferung erfolgt ab Lager Langen/Groß-Gerau oder direkt vom Hersteller. Die Ware reist einschließlich aller Nebenkosten auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Frachtführer, auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn der Versand von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort erfolgt. Ansprüche aus Transportschäden muss der Kunde gegenüber dem Frachtführer selbst geltend machen und zwar auch dann, wenn wir vereinbarungsgemäß die Frachtkosten zu tragen haben. Versand und Verpackung erfolgen mangels schriftlicher Weisung des Kunden handelsüblich nach unserer Wahl.

7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

Bei Leistungsmängeln hat unser Kunde zunächst Anspruch auf Nacherfüllung, nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass gelieferte Sachen zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden. Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, kann unser Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Entgelts (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht steht unserem Kunden jedoch nicht zu bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln oder wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist. Unser Kunde kann einen vertraglichen Haftungsanspruch nur dann geltend machen, wenn er der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen wegen Lieferumfang, Sachmängeln, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch binnen zweier Wochen nach Beendigung der Montage bzw. Erhalt der Ware, schriftlich geltend zu machen. Die Abnahme von Montageleistungen erfolgt unmittelbar am letzten Arbeitstag durch den Kunden und einem Mitarbeiter von Golden Green. Eine Rüge ist uns schriftlich mitzuteilen. Bei offensichtlichen Mängeln endet die nach § 377 HGB zu bestimmende Frist spätestens 2 Wochen nach dem Empfang unserer Leistung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Gewährleistung für Montagemängel ist auf Nachbesserung beschränkt. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann, kann der Kunde anstelle der Nachbesserung nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Im übrigen sind weitergehende Ansprüche des Kunden, welche mit einer mangelhaften oder falschen Lieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten bei Lieferung zusammenhängen, ausgeschlossen, und zwar gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund diese gestützt sein mögen (z. B. auch unerlaubte Handlung, positive Vertragsverletzung und Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen). Auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unberührt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Leistungen und Lieferungen unsererseits ein Jahr ab Abnahme bzw. Ablieferung der Ware. Bei Werkleistungen im Sinne von § 634 a Abs. 1 Ziffer 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr und bei Werkleistungen im Sinne von § 634 a Abs. 1 Ziffer 2 BGB fünf Jahre, jeweils beginnend mit Abnahme des Werkes, soweit nicht durch Einführung der VOB/B eine andere Regelung getroffen wird. Die Gewährleistung entfällt, bei unsachgemäßer Behandlung seitens des Kunden, übermäßiger Beanspruchung, Fremdeingriff oder Reparatur ohne unser Einverständnis. Ohne Rücksicht auf Rechtsgrund und Sachverhalt gilt für unsere Haftung im Übrigen: Wir haften nicht für leichte Fahrlässigkeit, sowohl bei eigenem Verschulden, Organverschulden und Verschulden des Erfüllungsgehilfen; im kaufmännischen Geschäftsverkehr und auch nicht für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen mit Ausnahme leitender Angestellter. Keine Haftung auch bei höherer Gewalt wie Aussperrungen, Streiks, Verschulden von Vorlieferanten für Vermögens- und Sachfolgeschäden usw. Beratung, Angaben und Verkauf erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Hieraus resultierende Ansprüche gleich welcher Art sind ausgeschlossen. Für geringfügige Abweichungen der gelieferten Ware von der Beschriebenen übernimmt Golden Green keine Gewähr. Vor allem sind geringfügige Abweichungen im Farbton und im Format bei Kunstrasen herstellerbedingt nicht völlig vermeidbar. Derartige Abweichungen berechtigen nicht zur Mängelrüge.

8. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Vertragspartner vor. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder auf andere Weise zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch unseren Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache unseres Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Unser Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Vertragspartner tritt auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Haftungsausschluss

Golden Green übernimmt keinerlei Haftung für Verletzungen und Sachbeschädigungen, die durch die Nutzung seiner gelieferten Waren erfolgen.

10. Bindung an den Auftrag

Der vom Kunden erteilte Auftrag ist bindend, und unwiderruflich. Golden Green wird im Hinblick auf diesen Auftrag die benötigten Materialien bei den Herstellern bestellen bzw. im Lager gemäß Bestellung vorbereiten.

11. Datenerhebung und Speicherung

Golden Green ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Der Kunde stimmt zu, dass Golden Green Bilder der von Golden Green ausgeführte Kunstraseninstallation auf seiner Interntetseite als Fallstudie zeigt.

12. Schlussbestimmungen

Alle Verpflichtungen aus dem Vertrag und seiner Anbahnung unterstehen deutschem Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Gerichtsstand ist Langen. Wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner auch an seinem Sitzgericht zu verklagen. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung im Ausland, insbesondere bei Zahlungsverzug, gehen zu Lasten unseres Vertragspartners. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit unserem Partner einschließlich dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.